Mit der am Weltnichtrauchertag (31. Mai) 2001 vom Bundestag beschlossenen und endlich am 3. Oktober 2002 in Kraft getretenen Änderung der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) hat sich die Rechtslage zugunsten der nichtrauchenden Beschäftigten verändert. Darin heißt es:
§ 5 (Nichtraucherschutz)
(1) Der Arbeitgeber hat die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Soweit erforderlich, hat der Arbeitgeber ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes Rauchverbot zu erlassen.
Bis zum Oktober 2002 mussten nichtrauchende Arbeitnehmer ihr Recht auf einen rauchfreien Arbeitsplatz ggf. vor dem Arbeitsgericht (Verwaltungsgericht für den öffentlichen Dienst) erstreiten, wenn der Arbeitgeber seine Fürsorgepflicht nach § 618 BGB anders auslegte. Dabei hatte der Arbeitnehmer nicht nur die Kosten zu tragen, sondern auch nachzuweisen, dass für ihn aufgrund des Passivrauchens Gefahr für Leben und Gesundheit bestand.
Hilfe kann der Passivraucher im Allgemeinen vom Betriebsarzt erwarten, der bei der Beurteilung der Arbeitsbedingungen eine Gefährdung der Beschäftigten durch Tabakrauch berücksichtigen muss. Grundlage hierfür ist die Tatsache, dass die Senatskommission zur Prüfung gesundheitsschädlicher Arbeitsstoffe der Deutschen Forschungsgemeinschaft "Passivrauchen am Arbeitsplatz" in die Kategorie 1 der krebserzeugenden Stoffe aufgenommen und damit auf eine Stufe mit Benzol oder Asbest gestellt hat (MAK- und BAT-Werte-Liste).
Leider wird vom Betriebsarzt oft genug zwar eine Beeinträchtigung durch Tabakrauch gesehen, nicht jedoch eine Gesundheitsgefährdung, die den Arbeitgeber zum Handeln zwingen würde. Hier kann ein Hinweis auf die Gesetze zum Schutz vor den Gefahren des Passivrauchens (Nichtraucherschutzgesetze) hilfreich sein.
Im Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zur Verbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit (Arbeitsschutzgesetz - ArbSchG) in der Fassung vom 31.10.2006 heißt es:
§ 3 Grundpflichten des Arbeitgebers
(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes unter Berücksichtigung der Umstände zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls sich ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei hat er eine Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten anzustreben.
Daraus resultieren vier wichtige Dinge:
Für die Durchsetzung des Nichtraucherschutzes am Arbeitsplatz ist ein bestimmtes Procedere einzuhalten. Einzelheiten sind unserem Info-Faltblatt "F 14: Wie schütze ich mich am Arbeitsplatz vor Rauchbelästigung" zu entnehmen. Darin finden Sie auch einen Mustertext für einen Brief an den Arbeitgeber.
Mobbing ist immer noch ein ernstes Problem, auch wenn sich die Situation mit der neuen Rechtslage beim Nichtraucherschutz etwas gebessert hat. In der Vergangenheit haben nicht wenige Nichtraucher ihren rauchfreien Arbeitsplatz mit längerem Mobbing sowohl durch rauchende Kollegen als auch durch Vorgesetzte bezahlt. Der Nichtraucherbund wird sich für weitere Verbesserungen stark machen.
Selbstverständlich. Rauchen ist ein nicht zu unterschätzender Kostenfaktor. Vom statistischen Bundesamt ermittelte Daten belegen, das Raucher häufiger krank sind als Nichtraucher. In abgeschwächter Form gilt dies natürlich auch für Passivraucher. Darüber hinaus wird die Wirtschaftlichkeit durch Raucherpausen und die durch Passivrauchen verminderte Leistungsfähigkeit negativ beeinflusst.
Laut einer US-Studie in der Fachzeitschrift "Tobacco Control" kostet ein Raucher seinen Chef im Durchschnitt etwa 6ooo Dollar (rund 4600 Euro) mehr im Jahr als ein Nichtraucher. Allein die Raucherpausen verursachen Einnahmeausfälle in Höhe von 3077 Dollar (2360 Euro). Die Kosten für Fehltage schlagen mit 517 Dollar (knapp 400 Euro) zu Buche, die verminderte Produktivität aufgrund der Nikotinsucht mit 462 Dollar (rund 355 Euro).
Weitere Informationen zum Thema siehe Leseempfehlungen zum Nichtraucherschutz
Im Gegensatz zu gastronomischen Betrieben spielt hier das Rauchen von Kunden im Vergleich zur Hauptleistung eine untergeordnete Rolle, so dass diese Betriebsstätten nicht unter die Ausnahmeregelung des Absatzes 2 des § 5 der Arbeitsstättenverordnung fallen. In diesen Betrieben gilt also uneingeschränkt der Absatz 1, der den Nichtraucherschutz garantiert.
Der Absatz 2 des den Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz regelnden Paragrafen 5 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) lautet:
§5 (Nichtraucherschutz)
(1) ...
(2) In Arbeitsstätten mit Publikumsverkehr hat der Arbeitgeber Schutzmaßnahmen nach Absatz 1 nur insoweit zu treffen, als die Natur des Betriebes und die Art der Beschäftigung es zulassen.
Damit sind Arbeitsstätten von der strengen Nichtraucherschutzregelung des Absatzes 1 ausgenommen, bei denen das Rauchen als eine eng mit der Hauptleistung des Betriebes verknüpfte Nebenleistung angesehen wird. Hierzu zählen z. B. Gaststätten, Bars oder Weinstuben. Sie genießen einen Sonderstatus.
Die vorgenannte Ausnahmeregelung im §5 (2) entbindet den Arbeitgeber jedoch keinesfalls von seiner Verpflichtung, den bestmöglichen Nichtraucherschutz zu gewährleisten. Der Gesetzgeber hat hier in erster Linie lüftungstechnische Maßnahmen im Blick. Diese sind jedoch nach Aussage des WHO-Kollaborationszentrums beim Krebsforschungszentrum Heidelberg (dkfz) keinesfalls ausreichend.
Für die nichtrauchenden Beschäftigten dieser Betriebe gibt es momentan aus dem Arbeitsrecht heraus leider kaum eine Möglichkeit, sich ohne Kündigung der Rauchbelästigung wirksam zu entziehen.