Nichtraucher­schutz­regelungen für den ÖPNV und andere Orte

Schiffe, Busse, Trams, U-, S-, Regio- und Fernbahnen

In allen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs ist das Rauchen gemäß §1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes verboten. Hierunter fallen gleichermaßen Schiffe und Busse im Linienverkehr, Trams, U-, S-, Regio- und Fern-Bahnen.

§1 des Bundesnichtraucherschutzgesetz verbietet das Rauchen auch in Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen, also auch der S-Bahn, nicht jedoch der U- und Straßenbahnen. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach §5 Abs. 1 des Bundesnichtraucherschutzgesetzes wurde auf das Eisenbahn-Bundesamt übertragen (§ 2 der Bundesnichtraucherschutzgesetz-Zuständigkeitsverordnung).

Unabhängig vom Bundesnichtraucherschutzgesetz untersagt die "Verordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen (BO Strab)", die auch für den Betrieb der U-Bahnen maßgeblich ist, das Rauchen in Straßenbahnen (Trams) und U-Bahnen, jedoch werden auch hier die Bahnhöfe bzw. Haltestellen nicht erfasst.

Per Hausrecht hat die S-Bahn 2007 ein umfassendes Rauchverbot für alle Bahnsteige (auch der nicht überdachten) verhängt, es allerdings 2017 mit der Einrichtung von "Raucherinseln" wieder gelockert. Zuwiderhandlungen werden mit Bußgeld geahndet. Zur Durchsetzung des Rauchverbotes sind sowohl die Bahnbeschäftigten als auch die von der Bahn beauftragten Sicherheitskräfte aufgerufen.

Per Hausrecht hat die BVG bereits 2003 aus Brandschutzgründen das Rauchen auf Bahnhöfen, insbesondere auf unterirdischen Bahnhöfen, verboten. Heute untersagt die Nutzungsordnung im § 3 (Verhalten in den öffentlich zugänglichen Bereichen) das Rauchen oder den Konsum von elektrischen Zigaretten o. Ä. Ausgenommen sind nur gekennzeichnete Raucherbereiche. Damit gilt das Rauchverbot also auf allen Bahnsteigen, egal ob unter- oder oberirdisch. Bei Zuwiderhandlungen wird eine Vertragsstrafe in Höhe von 15 Euro erhoben. Zur Durchsetzung des Rauchverbots sind das Betriebs- und Sicherheitspersonal der BVG und der von ihr beauftragten Firmen aufgerufen.

Die Rauchverbote gelten ausdrücklich auch für das Personal. Laut Dienstanweisung Omnibus ist dem Personal auch an den Endhaltestellen der Buslinien das Rauchen in den Fahrzeugen untersagt.

Unabhängig von den zuvor erwähnten Regelungen untersagen die Beförderungsbedingungen des Verkehrsverbundes Berlin-Brandenburg (vbb) den Fahrgästen in Verkehrsmitteln, auf Bahnsteiganlagen sowie im gesamten Bahnhofsbereich zu rauchen oder elektronische Zigaretten o. ä. zu verwenden. Ausgenommen sind nur gekennzeichnete Raucherbereiche (§4 - Verhalten der Fahrgäste, Abs. 2, Nr. 9). Die Beförderungsbedingungen gelten gleichlautend für alle dem vbb angeschlossenen Verkehrsunternehmen.

Taxen

Taxen gehören zum öffentlichen Personennahverkehr und unterliegen damit dem Rauchverbot des Bundesnichtraucherschutzgesetzes. Allerdings gilt dies wohl nur für die sogenannte "Schichtzeit". Außerhalb dieser gilt ein Taxi als Privatfahrzeug und unterliegt demzufolge keinerlei Rauchverboten. Bestehen Sie darum bei der Taxibestellung auf ein Nichtrauchertaxi, in dem generell nicht geraucht wird.

Bei Versammlungen oder ähnlichen Treffen

Stellen Sie frühzeitig einen "Antrag zur Geschäftsordnung", dass im Versammlungsraum nicht geraucht werden darf. Bieten Sie ggf. an, dass in angemessenen Abständen Kurzpausen eingelegt werden, in denen außerhalb des Versammlungsraumes geraucht werden kann.

In der eigenen Wohnung

Stellen Sie keine Ascher auf. Aufmerksame Besucher erkennen daran, dass das Rauchen unerwünscht ist.

An sonstigen Orten

Wahren Sie die Verhältnismäßigkeit der Mittel, aber verzichten Sie nirgendwo auf Ihren berechtigten Anspruch, rauchfreie Atemluft zur Verfügung zu haben. Bitten Sie die rauchenden Mitbürger, Rücksicht zu nehmen und vorübergehend auf das Laster zu verzichten.

Weitere Informationen entnehmen Sie bitte unseren Broschüren und Info-Faltblättern im Menü "Infomaterial".