Das Land Berlin war Vorreiter bei rauchfreien Schulen. Das Abgeordnetenhaus hatte mit seinem Beschluss vom 17. Juni 2004 den Senat aufgefordert, "die Initiativen für 'rauchfreie Schulen' für alle Berliner Schulen verbindlich zu machen und diese Initiative durch ein generelles Rauchverbot an allen Berliner Schulen zu unterstützen". Der Senator für Bildung, Jugend und Sport ist der Aufforderung am 14. Juli 2004 mit seinem Rundschreiben I Nr. 80/2004 "Rauchverbot in Schulen" gefolgt.
Nach der Änderung des Schulgesetzes im Sommer 2005 ist "im Schulgebäude und auf dem Schulgelände" das Rauchen per Gesetz ausnahmslos untersagt.
Mit der Ablösung des Kita-Gesetzes durch das Kindertagesförderungsgesetz (KitaFöG) wurde ebenfalls in 2005 in Berlin auch das Rauchen "in den Tageseinrichtungen einschließlich der dazu gehörenden Freiflächen sowie bei Aktivitäten außerhalb der Tageseinrichtung in Gegenwart der Kinder" verboten.
Beide Rauchverbotsbestimmungen wurden im § 2(3) des Nichtraucherschutzgesetzes noch einmal explizit bestätigt.
Die bis März 2016 für "Tabakwaren" im Jugendschutzgesetz (JuSchG) verankerten strikten Abgabe- und Konsumverbote galten nicht für E-Zigaretten und E-Shishas, weil es sich bei dem in ihnen verdampften Liquid nicht um "Tabakwaren" im Sinne des Gesetzes handelte.
Auszug aus dem Jugendschutzgesetz in der Fassung 2013
Diese Gesetzeslücke wurde durch eine am 01.04.2016 in Kraft getretene Änderung des JuSchG geschlossen.
Die Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesjugendministerin, Caren Marks, sagte hierzu: "Auch nikotinfreie E-Zigaretten und E-Shishas schaden der Gesundheit von Minderjährigen. Selbst wenn sie nach Schokolade oder Himbeere schmecken, sind sie nicht harmlos, denn sie senken die Reizschwelle, auf normale Zigaretten umzusteigen".
Die fraglichen §§ 10 und 28 im JuSchG wurden geändert und lauten nunmehr:
§ 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
(1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.(2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat
- an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
- durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht entnehmen können.
(3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.
§ 28 Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Veranstalter oder Gewerbetreibender vorsätzlich oder fahrlässig ...
- entgegen § 10 Absatz 1, auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt an ein Kind oder eine jugendliche Person abgibt oder einem Kind oder einer jugendlichen Person das Rauchen oder den Konsum gestattet,
- entgegen § 10 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3, jeweils auch in Verbindung mit Absatz 4, ein dort genanntes Produkt anbietet oder abgibt.
(5) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
Auch im Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) war bislang nur die Abgabe von Tabakwaren verboten. Zum Schutz der Kinder und Jugendlichen bei der Arbeit wurde das Abgabeverbot nun ebenfalls auf elektronische Zigaretten und elektronische Shishas ausgedehnt.