Nichtraucherschutzregelungen für das Wohnumfeld

Von einer Rechtsprechung, wie sie am Arbeitsplatz gilt, sind Nichtraucher beim Schutz vor Rauchbelästigung aus Nachbarwohnungen, von Nachbarbalkonen oder Terrassen sehr weit entfernt.

Sowohl Raucher als auch Nichtraucher beziehen sich bei ihren Rechtsansprüchen auf den gleichen Artikel im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, nämlich den Artikel 2 (Handlungsfreiheit, Freiheit der Person). Allein daraus folgt bereits für das Zusammenleben der Menschen vorrangig das Prinzip der gegenseitigen Rücksichtnahme.

Für Nichtraucher/Passivraucher bedeutet dies, dass Chancen auf mehr Nichtraucherschutz in der Wohnung rechtlich gesehen nur derjenige hat, der auf der Basis gegenseitiger Rücksichtnahme bereit ist, Kompromisse einzugehen. Und auch in juristischen Auseinandersetzungen wird es letztlich darum gehen, einen Kompromiss zu finden, wobei je nach Verfahren mal die eine und mal die andere Seite stärkere Berücksichtigung finden wird, aber auch die "goldene Mitte" möglich ist.

Bislang sind insbesondere die Amtsgerichte wenig geneigt, die Rechte der Raucher zugunsten der Nichtraucher zu beschneiden. Des Öfteren braucht es erst ein Urteil einer höheren Gerichtsinstanz.

Sehr interessant in diesem Zusammenhang ist die Urteilsbegründung des Bundesgerichtshofes vom 16.01.2015. Zwar wurde die Sache zur konkreten Entscheidung  an das Potsdamer Landgericht zurückverwiesen, doch betonte das Gericht das geltende Gebot der gegenseitigen Rücksichtsnahme auch beim Rauchen auf dem Balkon. Sofern Rauch als "wesentliche Beeinträchtigung" empfunden wird, so der Bundesgerichtshof, gilt das Gebot der Rücksichtnahme. Dies lässt sich nur mit "Zeitabschnitten" regeln, sprich "dem Nichtraucher werden Zeiträume freigehalten, in denen er seinen Balkon unbeeinträchtigt von Rauchbelästigung nutzen kann, während dem Raucher Zeiten einzuräumen sind, in denen er auf dem Balkon rauchen darf."  (Az. V ZR 110/14)

Genau dieser Linie folgend beendete das Landgericht Dortmund ein Verfahren mit dem Urteil  vom 08.06.2017, das den rauchenden Beklagten das Rauchen nicht generell verbietet, aber Rauchpausen  im Drei-Stunden-Takt auferlegt. Im Falle der Zuwiderhandlung droht ein Ordnungsgeld in sechsstelliger Höhe. (Az. 1 S 451/15)

Sind zwei Balkone vorhanden, kann verlangt werden, nur auf dem Balkon zu rauchen, von dem keine Belästigung der Nachbarwohnungen ausgeht. Entsprechend urteilte das Landgericht Frankfurt am Main. (Az. 2-09 S 71/13)

Hinweise, wie ein Kompromiss aussehen kann und wie man man vorgehen könnte, finden Sie in unserem Info-Faltblatt F 13: Rauchbelästigung aus Nachbarwohnungen im Menü Infomaterial.

Weitere Informationen zum Thema: (Links öffnen im neuen Tap (Fenster))

"Leitfaden zum Nichtraucherschutz bei rauchenden Nachbarn", Nichtraucher-Initiative Deutschland (NID) e.V.

"Fachinfo 2015-2: Belästigung und Gesundheitsschädigung durch Tabakrauch in der Raumluft", Ärztlicher Arbeitskreis Rauchen und Gesundheit (ÄARG)

"Belästigung durch Rauchen auf dem Balkon", Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2015

Pressemitteilung zum Urteil vom 16.01.2015, Bundesgerichtshof vom 16.01.2015

"Zeitliche Vorgaben für einen Raucher", Urteil des AG München vom 28.04.2014

"Fünf Prozent Mietminderung", Urteil des LG Hamburg vom 15.06.2012

"10 Prozent Mietminderung", Urteil des LG Berlin vom 13.04.2013