Nichtraucherschutzgesetze

Welches Gesetz regelt was?

Das Bundesnichtraucherschutzgesetz regelt das Rauchverbot in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen in Einrichtungen des Bundes (z.B. Behörden, Dienststellen, Gerichte) sowie der Verfassungsorgane, den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnfahrzeuge, Trams, Busse, Taxen, Flugzeuge, Fahrgastschiffe im Linienverkehr) und den Personenbahnhöfen der öffentlichen Eisenbahnen (hierzu gehören nicht die U-Bahnhöfe). Das Gesetz trat am 1. September 2007 in Kraft. Ein Verstoß des gesetzlichen Rauchverbotes gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße geahndet werden.

Die sechzehn Landesnichtraucherschutzgesetze regeln das Rauchverbot in Gebäuden und sonstigen vollständig umschlossenen Räumen in den öffentlichen Einrichtungen des jeweiligen Landes (z.B. Behörden, Gerichte), Gesundheits-, Kultur-, Sport- und Bildungseinrichtungen, Heimen, Gaststätten und Flughäfen. Die Regelungen sind leider nicht einheitlich. In Berlin ist der Gaststättenbegriff sehr weit gefasst.

Das Berliner Nichtraucherschutzgesetz trat am 1. Januar 2008 in Kraft und wurde nach dem Verfassungsgerichtsurteil vom 30.07.2008 geändert. Hierbei wurden zahlreiche zusätzliche Ausnahmen vom Rauchverbot, z. B. die "75 m2-Regelung" für Einraumkneipen und die Erlaubnis für "Shisha-Lokale", in das Gesetz eingefügt. Ein Verstoß des gesetzlichen Rauchverbotes gilt ab 1. Juli 2008 als Ordnungswidrigkeit und kann danach mit einer Geldbuße bis 100 bzw. 1000 Euro geahndet werden. Eine Kennzeichnung von Raucherlokalen ist seit 2009 nicht mehr Pflicht.

Bundes- und Landesnichtraucherschutzgesetze zählen zu den Gesundheitsschutzgesetzen und sollen die Bevölkerung vor den Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen schützen, erfüllen diese Aufgabe leider jedoch nur völlig unzureichend.

Die Gesetzestexte und weitere Informationen als PDF finden Sie im Menü Infomaterial.