Hanf (Cannabis)


Kulturpflanze Hanf

Hanf oder wissenschaftlich Cannabis (lat.) gehört zu den ältesten Kulturpflanzen der Welt. Neben dem Gebrauch als Faser- und Ölpflanze wird Hanf auch, meist in Form von Marihuana und Haschisch, als Rauschmittel und Arzneimittel verwendet. Zudem ist Hanf ein wichtiger nachwachsender Rohstoff und findet in der Bau- und Autoindustrie Verwendung.

In China wurde Hanf schon vor mindestens 10.000 Jahren genutzt. Hanf lieferte einerseits wohlschmeckende und nahrhafte Samen und andererseits Stängel mit nahezu unverwüstlichen und vielseitig nutzbaren Fasern.

Über Indien und die antiken Hochkulturen im heutigen Irak trat Hanf seinen Siegeszug um die Welt an. Die alten Griechen und ihre ägyptischen Nachbarn kleideten sich oft mit Hanf, wussten aber auch die angenehme Wirkung von Cannabis-Gebäck, welches "Ausgelassenheit und Vergnügen hervorruft", zu schätzen.

Über Spanien fand im 13. Jahrhundert eine weitere Anwendung der Hanffaser, nämlich die Papierherstellung, ihren Weg nach Europa. So entstand in Nürnberg bereits 1290 eine erste Papiermühle auf deutschem Boden. Gutenberg druckte 1455 seine berühmte Bibel auf Hanfpapier und auch die amerikanische Unabhängigkeitserklärung wurde auf dem fast unverwüstlichen Hanfpapier verfasst.

Hanf ist der nächste Verwandte des Hopfens. Im Gegensatz zum Hopfen produziert Hanf jedoch sogenannte Cannabinoide, z. B. THC (Tetrahydrocannabinol) und CBD (Cannabidiol), die für die psychoaktiven Wirkungen von Hanf verantwortlich gemacht werden.

Hanf ist eine schnell wachsende und hinsichtlich der Bodenzusammensetzung anspruchslose Pflanze, die eine große natürliche Widerstandsfähigkeit gegen fast jeden Krankheitsbefall hat. Auch gegen Schädlingsbefall ist Hanf dank seiner "Abwehrstoffe" THC und CBD bestens gerüstet.

Von Natur aus ist Hanf zweihäusig, d.h. er wächst als männliche oder weibliche Pflanze heran. Die männlichen Blüten sind lose in Rispen, die weiblichen in Trauben angeordnet. Es gibt aber auch einhäusige Zuchtsorten. Die weiblichen Pflanzen sind meist größer und weisen einen höheren Gehalt an THC und CBD auf. Einen besonders hohen Gehalt an THC weist "Indischer Hanf" auf.

Hanf mit einem THC-Gehalt über 0,2 % kann als Rauschmittel verwendet werden und unterfällt dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG). Umgangssprachlich steht der wissenschaftliche Name "Cannabis" auch für dessen Rauschprodukte Marihuana (Blüten) und Haschisch (Harz).

Hanf mit einem THC-Gehalt unter 0,3 % wird in der Regel als "Nutzhanf" bezeichnet. Die Fasern aus dem Bast der Nutzhanfsorten werden als Werkstoff für unterschiedliche Anwendungen genutzt, z. B. als Werg für die Abdichtung von Rohrverschraubungen, für die Produktion von Textilien, als Dämmstoff im Hausbau oder im Automobilbau für Türinnenverkleidungen.

Cannabinoide THC und CBD

Tetrahydrocannabinol (THC) zählt zu den psychoaktiven Cannabinoiden und ist der hauptsächlich rauschbewirkende Bestandteil der Hanfpflanze (Cannabis), in der es als THC-Säure vorkommt. THC unterliegt in Deutschland den Bestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).

Der Wirkmechanismus von THC ist nicht vollständig geklärt. Als gesichert gilt, dass es auf Rezeptoren wirkt, die sich vorwiegend in zentralen und peripheren Nervenzellen befinden und die Ausschüttung von Neurotransmittern modulieren. Aber auch in verschiedenen anderen Zellen sind THC-Rezeptoren vorhanden, zum Beispiel in der Hypophyse, Lunge, Harnblase, im Herz, in Immunzellen und Nebennieren.

Das schwach psychoaktive Cannabidiol (CBD) hat neben eigenen therapeutischen Wirkungen einen modulierenden Einfluss auf THC. Medizinisch wirkt es entkrampfend, entzündungshemmend, angstlösend und gegen Übelkeit.

Bei der Rauchinhalation gehen ungefähr 20 % des im Rauch vorhandenen THC schnell ins Blut über, bei oraler Einnahme nur etwa 6 %.

Im Blutplasma ist THC überwiegend an Proteine (Eiweiße) gebunden; maximal 10 % kommen in den roten Blutkörperchen vor. Von dort geht THC relativ schnell in Gewebeteile über oder wird verstoffwechselt. Die Halbwertzeit beträgt etwa eine Stunde.

Im Gehirn erreicht die THC-Konzentration nach rund 30 Minuten ihr Maximum und ist drei- bis sechsmal höher als im Blutplasma. Die THC-Konzentrationskurven im Gehirn und im Plasma verlaufen parallel, was für ein uneingeschränktes Passieren der Blut-Hirn-Schranke spricht.

Nach 5 Tagen sind etwa 80 bis 90 % des THC in andere Stoffwechselprodukte umgewandelt und über den Stuhl und den Urin ausgeschieden.

High-Effekte des THC

Wegen anderer (negativer) Effekte des THC siehe Abschnitt Gesundheitliche Aspekte.

Medizin oder Rauschmittel?

Schon lange vor Christus wurde in China das Harz der Hanfpflanze als Heilmittel bei Beriberi, Verstopfung, Frauenkrankheiten, Gicht, Malaria, Rheumatismus und Geistesabwesenheit empfohlen. Wesentlich später soll die Äbtissin Hildegard von Bingen (1098-1179) Hanf als Medizin in ihren Schriften erwähnt haben. Cannabis indica (indischer Hanf) fand im 19. Jhd. Anwendung bei Rheuma, bronchialen Erkrankungen, Cholera und Tetanus.

In Deutschland durften Apotheken ab 1872 "Indischen Hanf" mit einem höheren THC-Gehalt abgeben. Jedoch wurde Hanf schon bald (ab 1898) durch besser wirkende synthetische Arzneimittel, wie beispielsweise "Acetylsalicylsäure" (bekannt unter dem Handelsnamen "Aspirin"), verdrängt.

In der ersten Hälfte des zwanzigsten Jahrhunderts verschwanden Cannabispräparate weitgehend ganz vom Markt, weil ihnen zunehmend eine gefährliche Rauschwirkung unterstellt wurde. Zudem gab es Bestrebungen, Hanf wegen der Rauschwirkung den Opiaten gleichzustellen und den Handel damit zu unterbinden.

Einstufung als Betäubungsmittel

Die 1. Internationale Opiumkonferenz 1911/12 führte zum ersten internationalen Abkommen im gesetzlichen Vorgehen gegen die Rauschmittel Morphin und Kokain. Ausschlaggebend war die Opiumkommission von 1909. 1915 wurde das Abkommen von den USA, den Niederlanden, China, Honduras, und Norwegen umgesetzt und 1919 im Rahmen des Friedensvertrags von Versailles weltweit gültig.

Im September 1928 trat das auf der 2. internationalen Opiumkonferenz 1925 in Genf ausgehandelte und auch von Deutschland unterzeichnete Abkommen über den Handel mit Drogen in Kraft. Damit wurden Heroin, Kokain und auch - auf das Drängen Ägyptens hin - Cannabis mit in die Drogen-Liste aufgenommen und den Opiaten gleichgestellt. Deutschland sperrte sich zwar zunächst gegen die Aufnahme von Cannabis, gab aber schließlich nach diplomatischen Scharmützeln mit Ägypten doch nach.

Im Dezember 1929 beschloss der deutsche Reichstag ein neues Opiumgesetz, das erstmals auch den Besitz von Cannabis unter Strafe stellte. Seit diesem Tag ist berauschender Hanf in Deutschland verboten. Lediglich die Abgabe in Apotheken war, sofern ein ärztliches Rezept vorlag, noch möglich.

Neben den Opiumkonferenzen gab es weitere internationale Übereinkommen und Protokolle, um die Verfügbarkeit von Drogen einzuschränken. Sie wurden 1961 in einem Einheitsabkommen über die Betäubungsmittel (engl. Single Convention on Narcotic Drugs; franz. Convention unique sur les stupéfiants) zusammengefasst. Dieses bindet als völkerrechtlicher Vertrag über 180 Staaten aufgrund internationalen Rechts und bestimmt teilweise direkt nationale Betäubungsmittelgesetze.

Durch die direkte Überführung des Opiumgesetzes des Deutschen Reiches (Fassung vom 10. Dezember 1929) in das Gesetz über den Verkehr mit Betäubungsmitteln (Betäubungsmittelgesetz - BtMG) wurde Cannabis in Deutschland - mit Ausnahme von "Nutzhanf" - im Dezember 1971 endgültig als illegales Betäubungsmittel eingestuft.

Zum 1. Januar 1982 schließlich trat eine Änderung des BtMG in Kraft, die auch den Anbau von Hanf unter Strafe stellte.

Cannabis als Medizin

Eine medizinische Verwendung von Cannabis ist mit Einschränkungen in Deutschland seit einigen Jahren wieder möglich. "Erwerb und Besitz von allen Pflanzenteilen und Saatgut von Hanf" für die medizinischen Verwendung bedurften bis 2017 jedoch laut BtMG einer besonderen Ausnahmegenehmigung.

Im Mai 2011 wurden Fertigarzneimittel aus Cannabisextrakt in die Gruppe der verschreibungsfähigen Betäubungsmittel (Anlage III des BtMG) aufgenommen. Damit konnten erstmals cannabishaltige Fertigarzneimittel hergestellt und zugelassen werden. Bislang ist aber nur das Medikament "Sativex", ein Mundspray, tatsächlich zugelassen.

Am 19. Januar 2017 verabschiedete der Deutsche Bundestag einstimmig einen von der Bundesregierung ein Dreivierteljahr zuvor  beschlossenen Gesetzentwurf, der die Versorgung der Patienten mit natürlichem Cannabis und die Erstattungsfähigkeit durch die Krankenkassen ermöglichen soll.

Seit Inkrafttreten des Gesetzes am 10. März 2017 können bedürftige, chronisch Schwerkranke Cannabis auf Rezept bekommen, wobei die Kosten von den Krankenkassen übernommen werden. Ärzte sollen eigenverantwortlich entscheiden, ob eine Cannabis-Therapie sinnvoll ist, auch wenn im Einzelfall noch andere Behandlungsoptionen bestehen. "Die Patienten müssen also nicht 'austherapiert' sein", wie es anfangs hieß, bevor sie einen Anspruch auf ein Cannabis-Rezept haben. Der Arzt darf einem Patienten im Monat bis zu 100 Gramm Cannabis in Form getrockneter Blüten oder bis zu 1 Gramm - bezogen auf den ?9-THC-Gehalt - als Extrakt in standardisierter pharmazeutischer Qualität verschreiben.

Um die Versorgung sicherzustellen, wird der Anbau von Cannabis zu medizinischen Zwecken in Deutschland ermöglicht. Dazu wird eine staatliche Cannabisagentur eingerichtet, die den Anbau und Vertrieb koordiniert und kontrolliert und am BfArM angesiedelt ist. Der Eigenanbau bleibt weiterhin grundsätzlich verboten. Ausnahmegenehmigungen der Bundesopiumstelle am BfArM für den Erwerb von Medizinalhanfprodukten entfallen damit in Zukunft.

Hanf als Rauschmittel

Canabis mit einer Konzentration über 0,2 % zählt nach dem deutschen Betäubungsmittelgesetz zu den illegalen Suchtmitteln, deren Besitz und Anbau ebenso wie der Handel verboten sind und strafrechtlich verfolgt werden. Dennoch verleiten die psychoaktiven Wirkstoffe von Cannabis einige Menschen dazu, illegal beschafftes Cannabis in Form von Marihuana (Gras), Haschisch (Dope, Shit) und Haschischöl, als Rauschmittel zu konsumieren.

Zu den Hauptproduzenten für Haschisch gehören u.a. Marokko, Afghanistan, Indien, der Libanon und Pakistan. Mexiko und andere Länder Lateinamerikas und der Karibik exportieren ebenfalls Cannabis. Auch die Vereinigten Staaten sind eines der größten Hanf-Anbauländer der Welt, produzieren allerdings fast ausschließlich für den eigenen Markt. Das in Deutschland erhältliche Marihuana wird heute größtenteils illegal im Inland unter Kunstlicht angebaut.

Der Wirkstoffgehalt der in Deutschland gezogenen Hanfpflanzen beträgt allerdings nur etwa 1,5% THC, während orientalische Sorten durchschnittlich etwa 5% THC enthalten. Speziell unter Gewächshausbedingungen herangezogene Sorten können aber durchaus 10% bis 20% Wirkstoff enthalten.

Marihuana: Bei Marihuana handelt es sich überwiegend um getrocknete und zerkleinerte Pflanzenteile der weiblichen Cannabispflanze, vor allem der Spitzen, Blätter und Blüten. Es ist meist von grünlicher, teeähnlicher Beschaffenheit, allerdings mit einem ganz spezifischen Geruch. Der mittlere Wirkstoffgehalt liegt bei 2% THC.

Haschisch: Haschisch besteht im Wesentlichen aus dem Harz der Blütenstände der weiblichen Hanfpflanze. Die dunkle, meist braunschwarze und zu Platten oder Klumpen gepresste Substanz ist von fester, teils eher harziger, teils eher bröckeliger Konsistenz. Je nach Herkunft und Zusammensetzung können Farbe und Konsistenz variieren. Der mittlere Wirkstoffgehalt beträgt rund 7% THC.

Haschischöl: Das mit Lösungsmitteln aus der Blütenständen der weiblichen Pflanzen extrahierte Öl ist allerdings im chemischen Sinn kein Fett, sondern ein konzentrierter Auszug des THC-haltigen Cannabisharzes. Der THC-Gehalt kann bis zu 80 % betragen.
Echtes Hanföl (ätherisches Hanföl), das durch Destillation aus Blättern und Blüten der Hanfpflanze gewonnen wird, entfaltet keine Rauschwirkung.

Konsumformen

Erst durch Erhitzen oder UV-Bestrahlung wird die in der Hanfpflanze enthaltene THC-Säure in THC umgewandelt. Darum werden Haschisch und Marihuana hierzulande meist geraucht, indem die zerkleinerten Substanzen mit Tabak zu einem (größeren) Joint oder (kleineren) Stick vermischt werden (ugs. "kiffen"). Die Wirkung setzt dabei meist unmittelbar ein und dauert ca. ein bis vier Stunden an. Das Wirkungsmaximum wird in der Regel nach etwa 30 bis 60 Minuten erreicht, wobei das "High"-Gefühl erst allmählich ausklingt.

Das seltener konsumierte Haschischöl wird verdampft und eingeatmet, mit Tabak vermischt, auf Papier geträufelt und gelutscht, geraucht oder zur Zubereitung THC-haltiger Getränke und Speisen verwendet.

Zum Teil wird THC-haltiges Material auch mit Hilfe speziellen Rauchzubehörs geraucht oder mit einem Vaporizer verdampft und inhaliert.

Gelegentlich wird Haschisch auch Getränken, z. B. Tee, zugegeben, mit Joghurt gegessen oder in Kekse eingebacken ("Spacecakes"). Hierbei tritt die Wirkung verzögert ein (häufig auch plötzlich) und hält länger an (je nach Dosis etwa fünf Stunden). Diese Konsumform gilt jedoch als riskant, da die Dosierung nur sehr schwierig zu beurteilen ist.

Das eher selten gebrauchte Haschischöl wird meist auf eine Zigarette geträufelt oder Speisen oder Getränken hinzugefügt.

Um einen Rauschzustand zu erreichen, müssen dem Körper 3-10 mg THC zugeführt werden. Beim Rauchen werden etwa 20-50% des enthaltenen THC absorbiert.

Gesundheitliche Aspekte

Negative Wirkungen des THC-Konsums

Abhängigkeitsgefahr

Das Entstehen einer körperlichen Abhängigkeit, wie sie beispielsweise bei Nikotin- oder Alkoholkonsum auftritt, ist beim Cannabis-Konsum nicht gegeben. Doch die körperliche Abhängigkeit von Drogen ist häufig das kleinere Übel. Diese ist nämlich nach einigen Tagen überstanden. Doch das Suchtpotenzial für eine psychische Abhängigkeit ist auch bei Cannabis nicht zu unterschätzen.

Regelmäßiger starker Konsum kann psychische Abhängigkeit erzeugen, die an einer Reihe von Entzugserscheinungen deutlich wird. So sind innere Leere, Freudlosigkeit, Antriebsmangel, Konzentrationsstörungen und Unruhe möglich. Vegetative Symptome wie Schlafstörungen und Appetitmangel können ebenfalls auftreten.

Wird Cannabis geraucht, entstehen bei seiner Verbrennung ähnlich wie beim Tabak krebserregende und andere gesundheitheitsgefährdende Abbrandprodukte.
Wird es als Joint, also als Mischung mit Tabak geraucht, kommen die bekannten Risiken des Nikotinkonsums hinzu. Hierzu zählen Herz-Kreislauferkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen (z. B. COPD), Krebs (z.B. Lungen-, Kehlkopf- und Blasenkrebs), Diabetes (Typ 2) und weitere Erkrankungen. Daneben schädigt Rauchen die Augen, den Zahnhalteapparat, den Verdauungstrakt, das Skelett, die Geschlechtsorgane und die Fruchtbarkeit.

Rechtliche Aspekte

Wie im Abschnitt "Medizin oder Rauschmittel" bereits ausgeführt, unterliegt Cannabis dem Betäubungsmittelgesetz (BtMG).

Betäubungsmittelgesetz (BtMG) - Auszug

§ 1 Betäubungsmittel

(1) Betäubungsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe und Zubereitungen.

§ 3 Erlaubnis zum Verkehr mit Betäubungsmitteln

(1) Einer Erlaubnis des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte bedarf, wer ... Betäubungsmittel anbauen, herstellen, mit ihnen Handel treiben, sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, einführen, ausführen, abgeben, veräußern, sonst in den Verkehr bringen, erwerben... will.

(2) Eine Erlaubnis für die in Anlage I bezeichneten Betäubungsmittel kann das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte nur ausnahmsweise zu wissenschaftlichen oder anderen im öffentlichen Interesse liegenden Zwecken erteilen.

Anlage I (zu § 1 Abs. 1) (nicht verkehrsfähige Betäubungsmittel)

...
Cannabis (Marihuana, Pflanzen und Pflanzenteile der zur Gattung Cannabis gehörenden Pflanzen)
...

Wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, begeht nach § 29 - Straftaten des BtMG eine Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe geahndet wird.

Der "Cannabis-Beschluss" des Bundesverfassungsgerichtes

Am 9. März 1994 erging der so genannte Cannabis-Beschluss, demzufolge bei geringfügigen Verstößen gegen das BtMG durch den Erwerb, Besitz usw. von geringen Mengen Cannabis zum Eigenverbrauch nach Ermessen der Strafverfolgungsbehörden gemäß § 31a BtMG von einem Strafverfahren abgesehen werden kann. In der Praxis wird dies in verschiedenen Bundesländern stark unterschiedlich gehandhabt, da insbesondere nicht einheitlich festgelegt ist, was eine "geringe Menge" ist.

Besagter § 31a wurde 1992 in BtMG eingefügt, um die Staatsanwaltschaften von suchtbedingter Kleinkriminalität zu entlasten und eine Konzentration auf die Verfolgung des professionellen Drogenhandels zu ermöglichen.

THC wirkt auf das Zentralnervensystem, deshalb sollte nach dem Konsum auf das Benutzen von Maschinen und das Führen von Fahrzeugen verzichtet werden. Die Polizei kann bei Fahrerkontrollen mit einem Schweiß-, Speichel-, Haar- oder Urintest oder durch Untersuchung des Blutes auch längere Zeit nach dem Konsum Spuren von THC nachweisen. Die Nachweisdauer hängt vor allem vom jeweiligen Konsummuster (Dauer, Art der Einnahme, Frequenz, Dosis) ab und kann im Urin zwischen einer Woche und mehr als einen Monat betragen. Zurzeit ist die gesetzliche Situation allerdings noch nicht eindeutig beschlossen, es drohen aber Geldbußen von mindestens 500 Euro, Fahrverbote bis zu drei Monaten und Punkte in Flensburg. Die Polizisten vor Ort können nur orientierende Vortests durchführen, die Blutprobe wird später in einem Labor untersucht und die Menge an THC und seiner Abbauprodukte bestimmt. Aus rechtlicher Sicht handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, sobald THC im Blut nachweisbar ist.