Tabakregulierung


Warum bedarf es regulierender Maßnahmen?

Tabakprodukte sind die einzigen frei verfügbaren Handelsprodukte, die auch bei bestimmungsgemäßer Verwendung, zu Abhängigkeit, schwerwiegenden Gesundheitsschäden und vorzeitigem Tod führen. Dies unterscheidet sie von Alkohol, Medikamenten und weiteren legalen Produkten, die zwar ebenfalls Schaden anrichten können, aber bei bestimmungsgemäßem Gebrauch und Einhaltung regulatorischer Schutzmaßnahmen kaum gesundheitsschädlich sind.

"Der Tabakkonsum ist das bedeutendste einzelne vermeidbare Gesundheitsrisiko und die führende Ursache für Morbidität und Mortalität. Rauchen verursacht schwere akute und chronische Erkrankungen wie COPD, Lungenkrebs und andere Krebsarten, Herz-Kreislauf-Erkrankungen und Diabetes. Weltweit sterben jedes Jahr über 5 Millionen Menschen an den Folgen des Rauchens, davon 110.00 Menschen in Deutschland. Um die Tabakepidemie einzudämmen, müssen effektive Maßnahmen zur Reduzierung des Tabakkonsums ergriffen werden." (Deutsches Krebsforschungszentrum (dkfz), Heidelberg)

"Rauchen führt zu schwerwiegenden Erkrankungen und macht süchtig. Über 5.000 verschiedene Chemikalien - oder Rauchbestandteile - entstehen bei der Verbrennung von Tabak. Mehr als 100 dieser Rauchbestandteile wurden von Gesundheitsbehörden als Ursachen oder mögliche Ursachen für Krankheiten identifiziert, die mit Rauchen in Zusammenhang stehen. Zu diesen Krankheiten gehören kardiovaskuläre Erkrankungen (Herzkrankheiten), Lungenkrebs und chronisch-obstruktive pulmonale Erkrankungen (Emphyseme, chronische Bronchitis). Bei Rauchern ist die Wahrscheinlichkeit, von diesen Krankheiten betroffen zu sein, wesentlich höher als bei Nichtrauchern. Darüber hinaus macht Rauchen süchtig, und es kann sehr schwierig sein, damit wieder aufzuhören. Dies sind die Ansichten von führenden Wissenschaftseinrichtungen und Gesundheitsorganisationen weltweit."


Frühere Regulierungsmaßnahmen

Die ersten Tabakerzeugnisregulierungen fanden sich in dem am 01.01.1975 in Kraft getretenen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz (LMBG). Ziel des Gesetzes war neben dem Verbraucherschutz auch die Gefahrenabwehr von gefährlichen (belasteten) Lebensmitteln und Bedarfsgegenständen; daneben wurde erheblich ins Gewerberecht eingegriffen. Als veränderte Lebensmittel galten solche, die pharmakologisch (z. B. hormonell) behandelt, mit unzulässigen Pflanzenschutzmittel gespritzt, mit ionisierenden oder ultravioletten Strahlen in unzulässiger Weise bestrahlt oder mit unzulässigen Zusatzstoffen versetzt wurden. Neben den Tabakerzeugnissen wurden auch Kosmetika beschränkt.

Später erhielt der Teil, der die Tabakerzeugnisse betraf, den Titel Vorläufiges Tabakgesetz (VTabakG), blieb aber bis September 2005 Bestandteil des LMBG.

Durch Änderungen des VTabakG und anderer gesetzlicher Bestimmungen sowie durch Herausgabe neuer Verordnungen hat Deutschland die Richtlinie 2001/37/EG vom 5. Juni 2001 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und die Richtlinie 2003/33/EG vom 26. Mai 2003 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Werbung und Sponsoring zugunsten von Tabakerzeugnissen in nationales Recht umgesetzt.

Wesentliche Inhalte der Änderungen:


Tabakprodukt-Richtlinie der EU

Nach jahrelangen Beratungen und Verhandlungen hat das EU-Parlament 2014 eine Tabakprodukt-Richtlinie verabschiedet, die die bislang geltende Richtlinie aus dem Jahre 2001 (RL 2001/37/EG) ersetzt. Mit dieser neuen Richtlinie 2014/40/EU vom 26.02.2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen wird künftig deutlicher auf die Gefahren des Tabakkonsums hingewiesen und Rauchen durch das Verbot verschiedener Zusatzstoffe weniger attraktiv gemacht. Insbesondere Jugendliche sollen vom Einstieg in den Konsum von Tabakerzeugnissen und elektronischen Zigaretten abgehalten werden. Erstmals werden neben Tabakerzeugnissen auch nikotinhaltige elektronische Zigaretten reguliert.

Inhaltlich geht es in der neuen Richtlinie insbesondere um folgende Regelungen:


Tabakerzeugnisgesetz und Tabakerzeugnisverordnung

Das deutsche Gesetz über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG) vom 04.04.2016 trat am 20. Mai 2016 (dem letzten Tag der von der EU vorgesehehenen Frist) in Kraft. Es setzt die Richtlinie 2014/40/EU in deutsches Recht um und ersetzt alle bisherigen tabakbezogenen Gesetze und Verordnungen (z.B. das Vorläufige Tabakgesetz, die Tabakproduktverordnung und die Verordnung über Tabakerzeugnisse).

Mit dem TabakerzG gelten u. a. folgende Regelungen:

In der Tabakerzeugnisverordnung (TabakerzV) sind u. a. folgende Regelungen enthalten:

Mit der zweiten Verordnung zur Änderung der Tabakerzeugnisverordnung (in Kraft seit dem 20.05.2017) wurde klargestellt, dass ein Verdecken der vorgeschriebenen Schockbilder bei der Präsentation von Tabakwaren im Handel unzulässig ist. Der Handel hatte zuvor die Auffassung vertreten, dass der Begriff "Inverkehrbringen" nicht mit dem Anbieten der Waren sondern mit dem "Aushändigen" der Ware an den Käufer gleichzusetzen sei und hat die Schockbilder häufig durch vorgesteckte "product cards" verdeckt.

Mit einer weiteren Änderung des TabakerzG sollte die Außenwerbung für Tabakwaren verboten werden. Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) wollte damit die Situation in Deutschland an die in anderen Euroländern angleichen. Das Änderungsgesetz hat bereits den Bundesrat und das Bundeskabinett passiert, wird aber nun auf Drängen einiger CDU-Politiker, die noch "weiteren Klärungsbedarf" sehen, im Bundestag blockiert.