Tabakwerbung
Obwohl Deutschland bereits 2004 das WHO-Rahmenübereinkommen zur Eindämmung des Tabakgebrauchs (FCTC) ratifiziert hat, ist Außenwerbung in Form von Plakaten und Leuchtreklamen und Kinowerbung nach 18 Uhr weiterhin erlaubt.
Die Bundesrepublik ist somit - nachdem auch Bulgarien Plakatwerbung für Tabakerzeugnisse verboten hat - das einzige Land in Europa, in dem Plakatwerbung noch erlaubt ist. An dieser Situation wird sich leider auch auf Jahre hinaus nichts ändern, weil die CDU-Bundestagsfraktion ein Außenwerbeverbot in dieser - im September 2017 zu Ende gehenden - Legislaturperiode blockiert.
Verboten ist ...
- Tabakwerbung im Radio und Fernsehen bereits seit 1975 (erneuert und auf E-Zigaretten und Liquids ausgeweitet in §19 bis §21 TabakerzG)
- Sponsoring von Rundfunk- und Fernsehsendungen durch Zigarettenhersteller seit 1999 (durch den Rundfunkstaatsvertrag, erneuert und auf E-Zigaretten und Liquids ausgeweitet in § 19 bis §21 TabakerzG)
- Tabakwerbung im Kino vor 18 Uhr seit 2002 (durch das Jugendschutzgesetz)
- Sponsoring von grenzüberschreitenden Veranstaltungen durch Zigarettenhersteller seit 2007 (erneuert in §19 bis §21 TabakerzG
- Tabakwerbung im Internet und weitgehend in Printmedien sowie das Sponsoring von grenzüberschreitenden Veranstaltungen durch Zigarettenhersteller seit 2007 (nachdem Deutschland mit einer Klage wegen vermuteter Kompetenzüberschreitung vor dem EuGH der EU unterlegen war, erneuert und auf E-Zigaretten und Liquids ausgeweitet in §19 bis §21 TabakerzG).
- Werbung auf Packungen oder Außenverpackungen, die den Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils durch aufgedruckte Gutscheine, Ermäßigungen, kostenlose Abgabe, 2-für-1-Angebote oder ähnliche Angebote erwecken.
- Neben den gesetzlichen Vorschriften, haben sich erstmals 1966 Unternehmen der Zigarettenindustrie einer freiwilligen Selbstverpflichtung (heute: DZV Werbekodex) unterworfen. Darin ist unter anderem der Verzicht auf Fotomodels vorgesehen, die jünger als 30 Jahre alt sind oder wirken.
Der EU-Gesundheitskommissar Vytenis Andriukaits kritisierte die - nach seiner Ansicht - laxe Anti-Tabak-Politik Deutschlands anlässlich des Weltnichtrauchertages 2015: "Die Bundesrepublik zählt zu den EU-Staaten, die nicht den politischen Willen haben, die Situation zu ändern." (Quelle: Wikipedia)
Weil die Einführung eines vom federführenden Bundeslandwirtschaftsministerium geplanten vollständigen Außenwerbeverbots für Tabakerzeugnisse bei der EU notifizierungspflichtig ist, wurde sie unabhängig vom eigentlichen TabakerzG als eigenständiger Gesetzentwurf weitergeführt. Dieser passierte zwar das Bundeskabinett und den Bundesrat, blieb dann aber - wie eingangs bereits erwähnt - in der CDU-Fraktion des Bundestages hängen.
Die geplante Änderung des Tabakerzeugnisgesetzes (TabakerzG) hatte folgenden Wortlaut:
Nach § 20 werden die §§ 20a und 20b eingefügt:
- § 20a - Verbot der Außenwerbung
Es ist verboten, Außenwerbung für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter zu betreiben.
- § 20b - Verbot der kostenlosen Abgabe und der Ausspielung
(1) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter kostenlos abzugeben.
(2) Es ist verboten, Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter gewerbsmäßig auszuspielen.