E-Zigarette, eine Alternative zum Tabak?


Geschichte und Funktionsprinzip

E-Zigarette Funktionsprinzip

Die heutige Art der "elektrischen Zigarette" wurde von dem chinesischen Pharmazeuten Hon Lik im Jahre 2003 entwickelt und 2007 international patentiert. Beschäftigt war Hon Lik bei einer Firma, die sich fortan "Ruyan" nennt (deutsch: "ähnlich dem Rauchen"). Heute werden E-Zigaretten jedoch auch andernorts und von anderen Firmen hergestellt und in anderen Bauformen vertrieben. Selbst die großen Tabakfirmen wie Philip Morris (PMI, Marlboro), British American Tobacco (Pall Mall, Lucky Strike), Japan Tobacco International (JTI, Benson&Hedges, Camel) oder Imperial Tobacco (Davidoff, John Player Special, West), die anfangs E-Zigaretten eher als Konkurrenzprodukt sahen, sind inzwischen in den E-Zigarettenmarkt mit eigenen Marken eingestiegen. Über eine Tochterfirma hat Imperial Tobacco inzwischen sogar die Patente von Hon Lik erworben.

Sowohl von den Herstellern als auch von den Vertriebsfirmen wird die elektrische Zigarette als die gesündere und nicht den Nichtraucherschutzgesetzen unterworfene Art des Rauchens (Rauchen ohne Reue) sowie mitunter auch als Mittel zur Entwöhnung beworben.

Das Geheimnis steckt im Mundstück

Im Aussehen sind E-Zigaretten häufig den echten Tabakzigaretten nachempfunden. Der Teil, der normalerweise den Tabak enthält, besteht bei der E-Zigarette aus einem Akku (2) mit einer - die Zigarettenglut imitierenden - roten Leuchtdiode (LED) (1) an der Spitze und einem Einschalter oder einem Unterdrucksensor. Im Mundstück (3) befindet sich ein "Verdampfer" oder "Vernebler" (4), bestehend aus einer Heizwendel und einem Piezokristall. Ebenfalls im Mundstück befindet sich ein flüssigkeitsgetränkter Filz oder bei größeren Modellen auch ein Flüssigkeitstank (6) mit 1 ml Inhalt.

Über einen in den Filz bzw. Tank hineinragenden Docht (5) gelangt etwas Flüssigkeit (Liquid) an die beim "Ziehen" an der E-Zigarette aktivierte Heizwendel. Hierdurch auf ca. 65 °C erhitzt wird die Flüssigkeit mit Hilfe des schwingenden Piezokristalls "verdampft". Richtigerweise muss man sagen: vernebelt. Über ein Röhrchen (7) wird der Nebel eingeatmet.

Das Liquid

Zusammensetzung

Liquids aus Propylenglykol (bekannt als Theaternebel) und/oder Glyzerin (bekannt als Frostschutzmittel).

Die meisten Liquids werden in China produziert, selbst wenn sie vortäuschen z. B. aus Italien oder einem anderen europäischen Land zu stammen. Überwiegend, nämlich zu rund 85 - 95 Prozent, bestehen Liquids aus Propylenglykol (bekannt als Theaternebel) und/oder Glyzerin (bekannt als Frostschutzmittel).

Propylenglycol und Glycerin werden als Feuchthaltemittel auch bei der Tabakzigarette eingesetzt, dort jedoch wegen des gesundheitlichen Risikos auf max. 5 % begrenzt. Bei Nahrungsmitteln und Kosmetikprodukten sind sie als Zusatzstoffe zugelassen und gelten für diese Verwendung als ungefährlich. Naturgemäß werden sie dort weder verdampft noch inhaliert.

5 bis 10 Prozent der Flüssigkeit sind synthetische Aromen, z. B. Vanille, Menthol, Tabak (Tabanon), Apfelsäure, Ethylacetat (fruchtig, Fettlösemittel).

In der Regel wird dem Liquid das Suchtmittel Nikotin zu 0 bis etwa 2 Prozent beigemischt. Damit ergeben sich Nikotinkonzentrationen zwischen 0 und 20 mg je ml Flüssigkeit.

Da die Hersteller häufig nur wenig Angaben über Inhaltsstoffe machen, kann nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Substanzen im Liquid enthalten sind. Gefunden hat man schon Beimischungen von Adalafil (Potenzmittel) oder Ribonabant (Appetitzügler). Auffällig ist, dass einige Händler damit werben, dass ihr Liquid kein Asia-Import sei.

Nikotin-Vergleich: E-Zigarette - Tabak-Zigarette

Beispiel 1 Beispiel 2
E-Zig. Tabak-Zig. E-Zig. Tabak-Zig.
Nikotingehalt
je ml Liquid
11 mg 18 mg
Nikotin im Rauch
einer Zigarette
0,6 mg 1,0 mg
Nikotin im Rauch
von 18 Zigaretten
10,8 mg 18 mg

Nachfüll-Flaschen - eine tödliche Gefahr

Liquids werden in 10 ml-Behältnissen vertrieben, sind über das Internet aber auch in größeren Behältnissen erhältlich.

Bei einer Nikotinkonzentration von 11 bzw. 18 mg Nikotin je ml (wie in den Beispielen oben) enthält eine 10 ml-Flasche insgesamt 110 bzw. 180 mg Nikotin. Bei größeren Behältnissen oder anderen Nikotinkonzentrationen ist entsprechend mehr oder weniger Nikotin in einer 10-ml-Flasche enthalten.

Warnhinweis: Nikotin ist ein NervengiftNikotin ist eine Droge (stark wirksame psychotrope Substanz) und ein starkes Nervengift (blockiert die Ganglien des vegetativen Nervensystems). Reines Nikotin wurde früher im Pflanzenschutz als Pestizid gegen saugende oder beißende Insekten eingesetzt. Aufgrund der hohen Toxizität besteht jedoch hierfür seit den 1970er Jahren ein Anwendungsverbot. Für Erwachsene gelten 60 mg als tödlich. Bei Kindern rechnet man mit 1 mg Nikotin/kg Körpergewicht.

Gefahr-Kennzeichnung

Warnhinweis: sehr giftig, lebensbedrohendEntsprechend dem weltweit geltenden "Global harmonisierten System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien (GHS)" müssten die Liquid-Flaschen eigentlich mit Warnsymbolen "sehr giftig, lebensbedrohend", "gesundheitsschädlich" und "umweltschädlich" gekennzeichnet sein. Zeitweise waren sie auch derartig gekennzeichnet.

Warnhinweis: umweltschädlichNachdem jedoch das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume von Schleswig-Holstein am 16.04.2013 verfügte, dass die als Chemikalien gekennzeichneten Liquids zum Betrieb elektronischer Zigaretten nicht ohne Erlaubnis der zuständigen Behörden verkauft werden dürfen, empfiehlt der Verband des eZigarettenhandels (VdeH), für die Liquids anstelle der GHS-Warnsymbole nur noch Warnkennzeichnungen in Textform.

Das Weglassen der Warnsymbolen ist möglich, weil das "Chemikaliengesetz (ChemG)" von 1980 kosmetische Mittel im Sinne des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches und Tabakerzeugnisse im Sinne des Vorläufigen Tabakgesetzes ausdrücklich von der Kennzeichnungspflicht ausnimmt (§ 2 Abs. 1 Nr. 1).

Anmerkung ChemG §1: "Zweck des Gesetzes ist es, den Menschen und die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen gefährlicher Stoffe und Gemische zu schützen, insbesondere sie erkennbar zu machen, sie abzuwenden und ihrem Entstehen vorzubeugen".

Gesundheitliche Aspekte

In der E-Zigarette verbrennt bzw. verglimmt kein Tabak. Abbrandprodukte (Teer), wie sie bei der klassischen Tabak-Zigarette entstehen und für die äußerst schweren Schädigungen durch das Rauchen verantwortlich gemacht werden, gibt es hier nicht. Insofern ist die E-Zigarette tatsächlich weniger gesundheitsschädlich als die Tabakzigarette.

Laut Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) und dem Deutschen Krebsforschungszentrums Heidelberg (dkfz) muss dennoch davon ausgegangen werden, dass von der E-Zigarette gesundheitliche Risiken für den Konsumenten - aber auch für Dritte - entstehen. Weder gibt es aussagekräftige Erkenntnisse darüber, ob bzw. wie es auf den Organismus wirkt, wenn Nikotin nicht als Gas sondern als Nassdampf quasi flüssig (Nebel, kleinste Tröpfen) inhaliert wird, noch darüber, welche Folgen das unmittelbare Inhalieren von Propylenglykol hat.

Unbestritten ist, dass Propylenglykol atemwegs- und augenreizend ist.

Nach oraler Aufnahme und über verletzte Hautpartien wird Propylenglukol vom Körper resorbiert und dort in Milchsäure umgewandelt. Bei hoher Dosierung führt es durch Einlagerung in die Membranen der ZNS-Neuronen zu einem narkoseartigen Zustand mit Muskellähmungen bis hin zum Atemstillstand.

Nicht hinreichend geklärt ist auch die Frage, welche Auswirkungen es hat, wenn die chemisch wirksamen Substanzen der Aromen konzentriert in die Lungen und von dort in möglicherweise bedenklichen Mengen ins Blut gelangen. Die von der Lebensmittelindustrie verwendeten Aromen können nur in Lebensmitteln als unbedenklich gelten, nicht aber, wenn sie als Dampf hochkonzentriert die Lunge erreichen.

Bekannt ist inzwischen, dass auch bei der E-Zigarette giftige Substanzen wie Acetaldehyd oder Acrolein entstehen, die im Verdacht stehen, Lungenkrebs auszulösen.

Fazit

Rechtliche Aspekte

Ist die E-Zigarette eine andere Form der klassischen Tabak-Zigarette oder ist sie mit dem Entwöhnungsmittel Nikotinpflaster vergleichbar? Braucht sie eine behördliche Zulassung? Gelten die Nichtraucherschutzgesetze und/oder der § 5 der Arbeitsstättenverordnung auch für E-Zigaretten? Wie sieht es mit der Steuerpflicht aus? Es gibt mehr Fragen, aber allein diese machen bereits deutlich, dass E-Zigaretten nicht in das Schema der bis 2016 geltenden gesetzlichen Regelungen passte.

Nikotin ist zweifellos ein pharmakologisch wirksamer Stoff, für den die Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes (AMG) gelten. Nikotinhaltige Pflaster beispielsweise bedürfen einer Zulassung und sind apothekenpflichtig. Gleiches würde auch für die E-Zigarette gelten, wenn sie denn ein Entwöhnungsmittel sein sollte. Bisher wurde die Zulassung als Entwöhnungsmittel nur in einem einzigen besonderen Fall beantragt und auch erteilt (Nicorette Inhaler).

Die Bundesregierung und mehrere Bundesländer, darunter NRW und Berlin, stuften nikotinhalte Liquids als Arzneimittel ein. Einer zwangsweisen Einstufung von E-Zigaretten und nikotinhaltigen Liquids als Medizinprodukt und Arzneimittel in NRW wurde allerdings vom Oberverwaltungsgericht Münster mit der Begründung, dem Stoff fehle die dafür nötige therapeutische Zweckbestimmung, nicht stattgegeben (Az. 13 A2448/12, 13A 2541/12 und 13A 1100/12).

In ähnlicher Sache hat das VG Frankfurt/Oder Recht gesprochen. Im Urteil vom 19.03.2013 (Az 4 K 1119/11) stellt das Gericht fest, dass es sich bei nikotinhaltigen Liquids nicht um Arzneimittel im Sinne des Gesetzes handelt. Wie bei den anderen Urteilen wird auch hier darauf verwiesen, dass jegliche Eigenschaft der Heilung, Linderung oder Verhütung von Krankheiten fehle und daher eine Arzneimitteleigenschaft nicht gegeben sei.

Interessant in dem Frankfurter Urteil ist ein Punkt der Urteilsbegründung, in dem das Gericht - aus Rohtabak hergestellte - Nikotinliquids den Tabakerzeugnissen zuordnet. In der Konsequenz bedeutet das letztendlich, dass alle E-Zigaretten-Produkte den derzeit gültigen Handels- und Nutzungsvorschriften für Tabakprodukte unterfallen.

Auch das Europäische Parlament sah es im Oktober 2013 ähnlich. In der neuen Tabakrichtlinie zählt es E-Zigaretten zu den nikotinhaltigen Erzeugnissen, die im Tabakhandel verkauft werden. Als 'Nichttabakprodukt' wird allerdings die E-Zigarette der klassischen Tabakzigarette nicht gleichgestellt sondern erhielt einen Sonderstatus.

Nikotin in Erzeugnissen im Sinne des § 2 Nummer 1 des Tabakerzeugnisgesetzes gilt gemäß § 2 (3) Nr. 3 des Arzneimittelgesetzes (AMG) nicht als Arzneimittel.

Der Tabaksteuer unterliegen Liquids derzeit nicht, auch wenn sie Nikotin enthalten. Daran wird sich wohl - mindestens vorerst - nichts ändern.

Geraucht werden die E-Zigaretten eigentlich auch nicht. Laut "Gesundheitsberichterstattung des Bundes" ist Rauchen definiert als "bewusstes Einatmen von Rauch verbrennender Pflanzenteile". In der E-Zigarette verbrennt jedoch nichts. E-Konsumenten reden auch nicht vom Rauchen sondern vom Dampfen.

Seit Mai 2016 sind die gesetzlichen Regelungen für E-Zigaretten im Abschnitt 3 (Verwandte Erzeugnisse) des Gesetzes über Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse (Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG) vom 04.04.2016, mit dem die EU-Bestimmungen der Richtlinie 2014/40/EU vom 26.02.2014 in deutsches Recht übernommen wurden, zusammengefasst. Für mehr Informationen hierzu lesen Sie bitte die Ausführungen zur Tabakregulierung im Menü "Weitere Themen".

Ein Blick ins Ausland

Norwegen, Türkei, Schweiz und sogar China, wo sie vor 15 Jahren entwickelt wurde, haben die E-Zigarette verboten. Strikte Regulierung gibt es in Dänemark, Kanada oder auch in Österreich, wo die Nikotindepots als Arzneimittel und die Inhalatoren als Medizinprodukte eingestuft sind.